Satzung

§ 1 - Name und Sitz


(1) Der Verein führt den Namen ''Musikverein Bannewitz e.V." Er ist unter dieser Bezeichnung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dippoldiswalde eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz im Vereinshaus Bannewitz.


§ 2 - Charakter, Ziele und Tätigkeitsbereiche


(1) Der Verein ist eine fachliche Interessengemeinschaft und basisdemokratisch organisiert. Er wirkt in allen inhaltlichen Fragen unabhängig von Parteien, Organisationen und vom Staatsapparat. Er kooperiert mit allen, die sich für die unter Punkt (3) genannten Ziele engagieren.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, d.h. seine Ziele, Aufgaben und Ergebnisse sind auf die Wahrung und Verwirklichung insbesondere kultureller, humanistischer und sozialer Interessen der Bürger gerichtet. Er soll die Traditionen der musikalischen Betätigung in Bannewitz und Umgebung erhalten und pflegen. Das Bedürfnis nach kultureller Betätigung der Menschen aller Bevölkerungsschichten und Altersgruppen soll gefördert werden.
(3) Die Vereinstätigkeit umfaßt schwerpunktmäßig folgende Bereiche:
Der Verein
- unterstützt die Leiter von Ensemblen bei ihrer inhaltlichen, pädagogischen und organisatorischen Tätigkeit,
- organisiert spezifische und interdisziplinäre Weiterbildungsformen,
- organisiert seine Nachwuchsförderung und –bildung innerhalb einer vereinseigenen Musikschule, dem Musikschulkabinett. Das Musikschulkabinett unterrichtet nach den Lehrplänen Verbandes deutscher Musikschulen und den Richtlinien des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst. Das Musikschulkabinett unterliegt gesondert geregelten Benutzungs- und Gebührenbestimmungen,
- unterstützt seine Mitglieder in materiell-technischen Belangen und fördert den hierzu notwendigen Erfahrungs- und Informationsaustausch,
- baut nationale und internationale Kontakte zu entsprechenden Gruppen, Einrichtungen und Institutionen auf,
- fördert die Organisation und Durchführung von Konzerten und Auftritten im In- und Ausland,
- tritt selber als Veranstalter auf.


§ 3 - Verwendung der Mittel


Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 - Struktur


Der Verein schließt alle musikinteressierten Bürger von Bannewitz und seiner territorialen Umgebung ein. Für die unterschiedlichen Genres sowie Tätigkeitsbereiche (Ensembles) sind jeweils entsprechende Leiter verantwortlich.


§ 5 - Finanzierung und Eigentumsverhältnisse

(1) Der Verein finanziert seine Aktivitäten aus folgenden Quellen:
a) aus Zuschüssen öffentlicher Mittel, b) aus Spenden von Einzelpersonen, Betrieben, Einrichtungen, Parteien und des In- und Auslandes,
c) aus den Beiträgen der Mitglieder entsprechend der Beitragsordnung,
d) aus eigenen Aktivitäten.
(2) Die Revisionskommission wird von der Vollversammlung gewählt und besteht aus zwei Mitgliedern. Sie kontrolliert jährlich die Tätigkeit des Schatzmeisters.
(3) Eigentum des Vereins ist, was aus seinen Mitteln finanziert wurde (Punkt 1).
(4) Auf der Grundlage von Absprachen mit dem Landkreis/der Gemeinde und entsprechender vertraglicher Absicherung kann der Verein Einrichtungen des Landkreises und der Gemeinde als Einrichtungen übernehmen.


§ 6 - Mitgliedschaft


(1) Mitglieder können natürliche oder juristische Personen jeder Altersgruppe werden.
(2) Die Mitgliedschaft muß schriftlich beim Verein beantragt werden. Bei Mitgliedern unter 14 Jahren ist die Zustimmung eines Erziehungsberechtigten einzuholen. Über die Aufnahme von Einzelpersonen sowie Gruppen entscheidet der Vorstand mehrheitlich.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung einer Aufnahmegebühr unter Anerkennung der Satzung.
(4) Jedes Mitglied erhält eine Mitgliedskarte.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Tod. Der Austritt kann bis 31. Mai jeden Jahres zum 31. August gegenüber dem Vorstand durch schriftliche Mitteilung und ohne Begründung erklärt werden. Zu einem anderen Zeitpunkt ist der Austritt nur im beiderseitigen Einvernehmen möglich.
(6) Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluß durch die Mitgliederversammlung, die mit Zwei-Drittel-Mehrheit der Anwesenden entscheidet. Der Ausschluß ist zulässig bei groben Verstößen gegen die Satzung bzw. wenn der Jahresbeitrag rückständig ist und seine Zahlungen nicht innerhalb von 14 Tagen nach der zweiten Mahnung erfolgt ist. Ist das Mitglied trotz mehrfacher Mahnung über zwei Kalenderjahre Beitragsschuldner, erfolgt ein automatischer Ausschluß.


§ 7 - Rechte und Pflichten der Mitglieder


(1) Mitglieder haben das Recht, die Unterstützung und Aktivitäten des Vereins entsprechend seines Tätigkeitsbereichs in Anspruch zu nehmen.
(2) Mitglieder haben das Recht zur kostenlosen Teilnahme an eigenen Veranstaltungen des Vereins.
(3) Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung des Vereins teilzunehmen und vom vollendeten 14. Lebensjahr an das Stimmrecht auszuüben. Kinder unter 14 Jahren können von ihren Erziehungsberechtigten vertreten werden.
(4) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, Vertretung ist zulässig, wobei nur Mitglieder einander vertreten können und zwar höchstens für ein anderes Mitglied, das schriftlich dafür seine Vollmacht erklärt.
(5) Jedes Mitglied hat die Pflicht, seinen Jahresbeitrag entsprechend der Beitragsordnung zu zahlen.


§ 8 - Ehrenmitglieder


(1) Mitglieder und Personen, die sich um die Förderung der Musik im Territorium oder um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(2) Ehrenmitglieder haben die Rechte der Mitglieder, brauchen aber keinen Beitrag zahlen.


§ 9 - Organe des Vereins


Die Organe des Vereins sind: a ) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Ensembles


§ 10 - Mitgliederversammlung


(1) Der Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Angelegenheiten des Vereins
 , soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen sind. Ihrer Beschlußfassung unterliegt insbesondere:
1. Die Wahl des Vorstandes,
2. Die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
3. Die Erteilung der Entlastungen,
4. Die Festlegung der Beitragsordnung sowie der Benutzungs- und Gebührenbestimmungen für das Musikschulkabinett
5. Die Wahl von Kassenprüfern,
6. Satzungsänderung und Auflösung des Vereins,
7. Verwendung der aufgebrachten Mittel,
8. Die Wahl von Ehrenmitgliedern,
(2) Die ordentlichen Mitgliederversammlungen sollen im Januar oder Februar jeden Jahres stattfinden. Sie werden vom Vorstand einberufen, schriftlich und mit Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung.
(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der Stimmen, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Beschlüssen über Auflösung des Vereins oder Satzungsänderungen müssen mindestens zwei Drittel der erschienenen Mitglieder dafür stimmen.Die Abstimmungen erfolgen öffentlich durch Handheben, wennnicht geheime Wahl beantragt wird.
(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt:
- auf Beschluß des Vorstandes oder
- wenn diese mindestens 20 Prozent der Mitglieder unter Angabe der Gründe verlangen.
(5) Die Einladungen zu ordentlichen Mitgliederversammlungen werden durch Rundschreiben 14 Tage vor Versammlungstermin bekanntgegeben. Sämtliche Stimmberechtigte sind zum Stellen von Anträgen zur Tagesordnung bis zwei Tage vor dem Versammlungszeitpunkt befugt.
(6) Gegen Beschlüsse von Mitgliederversammlungen kann innerhalb eines Monats von nicht an der entsprechenden Versammlung anwesenden Mitgliedern Einspruch erhoben werden, wenn ihr Nichterscheinen nachgewiesen ohne eigenes Verschulden war und mindestens 20 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder den Einspruch unterstützen. Der Einspruch muß schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.


§ 11 - Der Vorstand


(1) Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
- der Vorsitzende
- der stellvertretende Vorsitzende
- der Schatzmeister
- der Schriftführer
und Beisitzer.
(2) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl ist geheim und erfolgt in getrennten Wahlgängen. Sie kann auf Zuruf vorgenommen werden, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird und niemand widerspricht. Wiederwahl ist möglich.
(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsdauer aus, hat der Vorstand das Recht, sich bis zur nächsten Mitgliederversammlung einmal um ein Mitglied zu ergänzen. Scheidet ein weiteres Vorstandsmitglied aus, so ist eine Ergänzungswahl in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erforderlich.
(4) Der Vorstand leitet die Arbeit des Vereins und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(5) Der Schriftführer fertigt über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes Protokolle an, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer unterschrieben werden. Jedes Vorstandsmitglied erhält ein Protokoll. Jedes Vereinsmitglied hat außerdem das Recht, beim Schriftführer die Protokolle einzusehen.
(6) Der Vorstand ist ermächtigt, die vorstehende Fassung der Satzung redaktionell gemäß etwaigem Verlangen des Registergerichtes oder des Finanzamtes zu ändern.


§ 12 - Geschäftsführung


(1) Der Verein wird im Rechtsverkehr vertreten durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden je allein sowie dem Schatzmeister und Schriftführer gemeinsam.
(2) In allen im Namen des Vereins abzuschließenden Verträgen ist die Bestimmung aufzunehmen, daß die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.
(3) Der Verein kann für die Führung der Geschäfte und die Durchfürung der Vereinsveranstaltungen einen Geschäftsführer und weitere Mitarbeiter anstellen.
(4) Der Geschäftsführer wird durch den Vorstand nach Zustimmung der Mitgliederversammlung eingesetzt. Die anderen Mitarbeiter werden vom Vorstand eingesetzt.
(5) Der Geschäftsführer besorgt die Vereinsgeschäfte im Rahmen der vom Vorstand erarbeiteten Konzeption und ist dem Vorstand gegenüber verantwortlich und rechenschaftspflichtig.
(6) Der Geschäftsführer wird vertreten durch den Schatzmeister.
(7) Das Geschäftsjahr ist ein Kalenderjahr. Bei der Auftrittsplanung ist die Spielzeit (entspricht Schuljahr) zu berücksichtigen.


§ 13 - Auflösung des Vereins


(1) Die Auflösung des Vereins oder der Wegfall seines bisherigen Zweckes kann nur in einer außerordentlichen, zu diesem Zweck mit einer dreiwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen werden.
(2) Diese außerordentliche Mitgliederversammlung hat zugleich mit dem Auflösungsbeschluß bis drei Liquidatoren zu wählen. Eine Verteilung des Vereinsvermögens findet nicht statt.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.


Bannewitz, am 5. Oktober 2001